§72 NSchG
Die Mitwirkung (der Schülerinnen und Schüler) soll zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule (§2) beitragen.
§ 80 NSchG
Mitwirkung
in/bei
Wahl der Vertretung
§ 81 NSchG
Veranstaltungen
und
Arbeitsgemeinschaften
des Schülerrates und der Klassenschülerschaften
sind erlaubt
dürfen in der Schule
stattfinden
Mitarbeit+Teilname
§ 86 NSchG
Schülergruppen
Mitarbeit+Teilnahme
§ 87 NSchG
Schülerzeitungen