Lösungen zu den Fällen (2)

 

 

Fall 1 : Die Abwahl von Klassensprechern wird im Nds. Schulgesetz vom 17.12.2004 in § 75 geregelt:

(2) Schülervertreterinnen und Schulervertreter scheiden aus ihrem Amt aus,1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden (. .)"

 
 


 
 
 

Fall 2 : Das Verhalten der Lehrerin entspricht nicht dem in §2, Nds. Schulgesetz formulierten Bildungsauftrag der Schule.

Danach hat die Schule die Aufgabe, die Persönlichkeit der Schüler/innen „auf der Grundlage des Christentums, des

europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen

weiter(zu)entwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen". Außerdem steht dort, dass die Schüler/innen fähig werden

sollen, "den Gedanken der Völkerverständigung (...) zu erfassen und zu unterstützen".

 

 
 

Fall 3: Die Schüler/Schülerinnen haben das Recht, von der Lehrkraft ihren Leistungsstand zu erfahren.

Rechtliche Grundlage: § 50,1 (Lehrkräfte) „sind an Rechts-und Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse

der Konferenzen und deren Ausschüsse (...) sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden.

 

 
 
 

Fall 4 : In § 74 des Nds. Schulgesetzes ist festgelegt, dass der Schülerrat der Schule aus seiner Mitte Vertreter

und Vertreterinnen für Gesamtkonferenz und Teilkonferenz wählt. § 80,3 legt fest, dass der Schülerrat

vor grundsätzlichen Entscheidungen wie z.B. Leistungsbewertung zu hören ist. § 80,4 weist Schulleitung

und Lehrkräfte an, dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Teilkonferenzen haben die Schülervertreter Stimmrecht (§ 36,2).

 

 
 
 


 
 

Fall 5: Im Nds. Schulgesetz wird in §74, 75 und 80 die Wahl der Schülervertretung und die Mitwirkung

an der Schule geregelt. Was in diesem Fall zu tun ist, müssen die verbliebenen Schülervertreter selbst entscheiden - z.B. Schülerratssitzung einberufen, Darstellung und Diskussion der Lage, Abwahl/Nachwahl der Vertreter.

 

 
 


 
 

Fall 6: Wahl und Aufgaben von Landesschülerrat und Landesschulbeirat sind in § 170 und §171 Nds. Schulgesetz

festgelegt. Die Schülervertreter können sich beim Landesschülerrat beschweren und in Zukunft darauf achten, dass

Vertreter der BBSen in die Kreis- und Stadtschülerräte gewählt werden - aus der Mitte dieser Räte werden

die Mitglieder des Landesschülerrats gewählt (§169 Nds. Schulgesetz) .